Gutsbezirk
Sämtliche Besitzungen einer Gutsherrschaft bildeten in Preußen seit Mitte des 19. Jahrhundert einen Gutsbezirk, der auch nach der Kreisordnung von 1872 und der Landgemeindeordnung von 1891 als selbstständiger Gutsbezirk weiterbestehen konnte. Während die Acker-, Wald und Wiesenflächen seit der Separation zumeist in sich geschlossene Gebiete innerhalb der Gemarkung einer Gemeinde bildeten, lagen der Guts- und Wirtschaftshof sowie die Gebäude der Gutsarbeiter häufig mit den Gehöften des Gemeindebezirkes vermengt. Die kommunalrechtliche Unterscheidung von Guts- und Gemeindebezirk wurde in Preußen erst 1928 endgültig aufgehoben
Aus "Die Dörfer in Berlin" Hans- Jürgen Rach
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