Erbpachtgut bzw. Erbzinsgut

Durch ein ursprünglich feudales erbliches und veräußerliches Nutzungsrecht gekennzeichnetes Bauerngut. Der Erbpächter hatte jährlich einen Erbzins in Geld oder Naturalien an den Oberherren des Gutes zu entrichten, dieser hatte in der Regel auch ein Vorkaufsrecht. Verpfändungen und Teilungen bedurften seiner Zustimmung. In Preußen am 2.3.1850 gesetzlich aufgehoben.

Aus "Die Dörfer in Berlin" Hans- Jürgen Rach



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